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Frankreich: Neues, schnelleres außergerichtliches Verfahren zum Einzug unbestrittener Forderungen

Frankreich: Neues, schnelleres außergerichtliches Verfahren zum Einzug unbestrittener Forderungen

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Paris, Frankreich, 29 September 2026

Zahlungsverzug ist in Frankreich eine der Hauptursachen für Insolvenzen kleiner und mittlerer Unternehmen. Das Gesetz vom 23. April 2026 führt ein vereinfachtes Verfahren ein: Gläubiger können unbestrittene Rechnungen zwischen Kaufleuten über einen Gerichtsvollzieher eintreiben, ohne Gericht und ohne Betragsgrenze. Die Kosten trägt der Schuldner.

Das Gesetz Nr. 2026-307 vom 23. April 2026 (veröffentlicht im Amtsblatt am 24. April 2026) führt ein vereinfachtes Verfahren zum Einzug unbestrittener Forderungen zwischen Kaufleuten ein.

Zahlungsverzug: Ein großes Risiko für KMU

Zahlungsverzug ist eine der Hauptursachen für Insolvenzen von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (siehe auch unseren Beitrag zur Harmonisierung des europäischen Insolvenzrechts). Nach Angaben der Banque de France erhöht Zahlungsverzug die Wahrscheinlichkeit einer Unternehmensinsolvenz um 25 Prozent. Liegt die Zahlung mehr als einen Monat zurück, steigt sie auf 40 Prozent.

Zahlungsausfälle und Zahlungsverzug sind weit verbreitete wirtschaftliche Probleme. Laut der Beobachtungsstelle für Zahlungsfristen der Banque de France (Observatoire des délais de paiement) bezahlt fast ein Drittel der Unternehmen seine Lieferanten mehr als 60 Tage nach dem vertraglichen Fälligkeitsdatum. Die bisher verfügbaren Verfahren gelten für betroffene Unternehmen meist als langwierig und teuer. Auf EU-Ebene regelt die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr.

Das Gesetz vom 23. April 2026 reagiert darauf mit einem Verfahren, das den schnelleren Einzug von Forderungen ermöglicht, die der Schuldner nicht bestreitet.

Ziele des neuen Verfahrens

Das vereinfachte Verfahren schützt die Liquidität der Unternehmen. Es beschleunigt den Forderungseinzug und kommt ohne Gericht aus. Es verfolgt folgende Ziele:

  • den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen absichern;
  • schnell auf Zahlungsverzug reagieren;
  • das bestehende vereinfachte Einzugsverfahren nach Artikel L. 125-1 ergänzen, das auf Forderungen unter 5.000 € beschränkt ist;
  • den Einzug unbestrittener Forderungen zwischen Unternehmen unabhängig von der Höhe ermöglichen.

Rechtsgrundlage: Artikel L. 126-1 des französischen Vollstreckungsgesetzbuchs

Nach Artikel L. 126-1 des Code des procédures civiles d’exécution (französisches Vollstreckungsgesetzbuch) kann ein Gerichtsvollzieher (Commissaire de justice) auf Antrag des Gläubigers ein vereinfachtes Verfahren einleiten, um eine Forderung aus einer Rechnung zwischen Kaufleuten einzuziehen. Die Forderung muss bestimmt, beziffert und fällig sein.

Die Vorschrift ist an Artikel L. 125-1 angelehnt. Dieser erlaubt ein vereinfachtes Verfahren für Forderungen aus Vertrag oder Gesetz, allerdings nur unterhalb eines per Dekret festgelegten Betrags (5.000 €) und nicht für Forderungen zwischen Kaufleuten.

So funktioniert das vereinfachte Einzugsverfahren Schritt für Schritt

Der Gerichtsvollzieher leitet das Verfahren auf Antrag des Gläubigers ein. Es umfasst drei Schritte:

  1. Zahlungsaufforderung: Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung. Sie muss enthalten:
    • eine Beschreibung der Verpflichtung, aus der die Forderung entsteht;
    • eine Aufstellung der geforderten Beträge;
    • die Aufforderung, innerhalb eines Monats ab Zustellung zu zahlen, mit Hinweisen zu den Zahlungsmöglichkeiten.

Bestreitet der Schuldner die Forderung innerhalb dieses Monats gegenüber dem Gerichtsvollzieher, endet das Verfahren. Der Gläubiger muss dann den regulären Rechtsweg beschreiten.

  1. Protokoll über die Nichtbestreitung: Wird die Forderung weder bezahlt noch bestritten, erstellt der Gerichtsvollzieher ein Protokoll über die Nichtbestreitung, frühestens 8 Tage nach Ablauf der Monatsfrist. Die Geschäftsstelle des Handelsgerichts versieht dieses Protokoll mit der Vollstreckungsklausel. Der Gerichtsvollzieher kann die Forderung dann direkt vollstrecken.
  2. Zustellung des Vollstreckungstitels: Der vollstreckbare Titel muss dem Schuldner innerhalb von sechs Monaten zugestellt werden, sonst wird er unwirksam. Der Schuldner kann ihn weiterhin gerichtlich anfechten.

Kosten und das Wichtigste für Gläubiger

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Die neuen Regeln stehen in den Artikeln L. 126-1 ff. des Code des procédures civiles d’exécution. Zu beachten ist: Nach Artikel L. 126-6 ist noch ein Durchführungsdekret erforderlich. Es legt unter anderem die Gebühren der Gerichtsvollzieher und den Pflichtinhalt der Zahlungsaufforderung fest. Bei Redaktionsschluss war dieses Dekret noch nicht veröffentlicht, sodass das Verfahren in der Praxis möglicherweise noch nicht nutzbar ist. Gläubiger sollten den Stand prüfen, bevor sie ein Einzugsverfahren einleiten.

Author: Marc Olivier-Martin, Jeanne de Sailly, Room Avocats, Paris, France

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Die digitale Transformation der Mehrwertsteuer: das EU ViDA-Paket und seine Bedeutung für Unternehmen

Die digitale Transformation der Mehrwertsteuer: das EU ViDA-Paket und seine Bedeutung für Unternehmen

VAT Concept

Wien, Österreich, 26. Mai 2026

Das von der EU-Kommission vorgeschlagene VAT in the Digital Age (ViDA)-Paket, ist nach mehrjähriger Debatte mit 14.04.2025 in Kraft getreten und markiert eine der tiefgreifendsten Reformen des EU-Mehrwertsteuersystems. Ziel dieser weitreichenden Reform ist es, die Mehrwertsteuervorschriften an die digitale Wirtschaft anzupassen, den grenzüberschreitenden Steuerbetrug effektiv zu bekämpfen und den administrativen Aufwand für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zu verringern. Das Paket umfasst drei wesentliche Kernbereiche, die phasenweise bis 2035 umgesetzt werden sollen und von Unternehmen eine frühzeitige strategische Vorbereitung erfordern.

Der für den B2B-Sektor einschneidendste Bereich ist die Einführung verpflichtender digitaler Meldepflichten sogenannter Digital Reporting Requirements (DRR) in Verbindung mit der elektronischen Rechnung ab dem 01. Juli 2030. Die bisherige Zusammenfassende Meldung (ZM) wird durch ein transaktionsbasiertes Quasi-Echtzeit-Meldesystem ersetzt. E-Rechnungen für grenzüberschreitende B2B-Umsätze haben künftig zwingend dem einheitlichen EU-Standard EN 16931 zu entsprechen. Demnach sind nicht strukturierte elektronische Formate (Bild- und PDF-Dateien) für diese Zwecke nicht mehr zulässig. Zudem gelten stark verkürzte Fristen: Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Steuertatbestands auszustellen. Die Übermittlung der Rechnungsdaten an die Finanzbehörde muss durch den leistenden Unternehmer ebenfalls innerhalb dieser Zehntagesfrist erfolgen. Des Weiteren müssen Rechnungen künftig zusätzliche Pflichtangaben enthalten, wie etwa die Bankverbindung (IBAN) des leistenden Unternehmers.

Um Unternehmen administrativ spürbar zu entlasten, sieht das ViDA-Paket zudem ab dem 01.07.2028 die Vereinfachung durch die sogenannte Single VAT Registration (SVR) (einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung) vor. Dies soll die Notwendigkeit für Unternehmen reduzieren, sich in mehreren EU-Staaten steuerlich registrieren zu müssen. Erreicht wird dies durch eine erhebliche Erweiterung des One-Stop-Shop (OSS)-Verfahrens, über das künftig auch innergemeinschaftliche Verbringungen eigener Waren sowie bestimmte lokale B2C-Lieferungen gemeldet werden können. Im Gegenzug wird die bisherige Vereinfachungsregelung für Konsignationslager schrittweise bis Mitte 2029 abgeschafft. Flankierend wird das Reverse-Charge-Verfahren (Übergang der Steuerschuld) auf grenzüberschreitende B2B-Umsätze ausgeweitet, bei denen der ausländische Lieferant im Bestimmungsland nicht ansässig ist, der Leistungsempfänger dort jedoch über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt.

Relevanz und Handlungsbedarf für Unternehmen

Die Umsetzung des ViDA-Pakets stellt insbesondere KMU vor erhebliche operative Herausforderungen. Die neuen Anforderungen machen eine vorausschauende Planung sowie tiefgreifende Anpassungen der Buchhaltungs- und ERP-Systeme zwingend erforderlich. Unternehmen sind dazu gehalten ihre IT-Infrastruktur so aufrüsten, dass diese strukturierte E-Rechnungen generieren, empfangen und die Transaktionsdaten automatisiert und fristgerecht melden kann.

Ein besonderer Fokus muss bei der Umsetzung auf der „Steuerfindung“ liegen. Da die Rechnungen spätestens innerhalb von zehn Tagen ausgestellt werden müssen, erfordert dies, dass alle relevanten Daten für die korrekte umsatzsteuerliche Einordnung (z.B. Leistungskategorie, Bestimmungsland, UID-Nummern) in den Systemen automatisiert vorab erfasst und gepflegt werden.

Trotz der anfänglich hohen Investitionskosten für Software-Upgrades und Mitarbeiterschulungen bietet die Reform langfristig große Chancen. Die zwingende Digitalisierung der Fakturierung kann als Katalysator wirken, um Prozesse zu standardisieren und zu automatisieren. Unternehmen, die sich frühzeitig mit den neuen Bestimmungen auseinandersetzen, können dadurch ihre Verwaltungskosten senken, die Datenqualität verbessern und sich durch eine proaktive Compliance-Strategie Wettbewerbsvorteile im europäischen Binnenmarkt sichern.

 

Autoren: Kristina Maria Steflitsch, Johannes Zink, hba Rechtsanwälte GmbH, Wien, Österreich