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Nächste Stufe der europäischen Insolvenzrechtsharmonisierung in Kraft getreten

Nächste Stufe der europäischen Insolvenzrechtsharmonisierung in Kraft getreten

Next Stage EU Insolvency Law

Berlin, 19. Juni 2026

Am 10. März 2026 hat das Europäische Parlament der EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts mit Mehrheit zugestimmt, die Zustimmung im Rat ist am 30. März 2026 und die Veröffentlichung der EU-Richtlinie 2026/799 im Amtsblatt der Europäischen Union am 1. April 2026 erfolgt. Ziel der schließlich am 21. April 2026 in Kraft getretenen Richtlinie soll sein, sicherzustellen, dass Insolvenzverfahren europaweit effizienter gestaltet werden, Vermögenswerte leichter aufgespürt und verwertet werden können und die im Verfahren erzielten Erlöse fair unter den Gläubigern verteilt werden.

Die zentralen Regelungsinhalte

Sämtliche gläubigerrelevanten Inhalte des ursprünglichen Entwurfs eines EU Insolvenzrechts finden sich in der jetzt verabschiedeten Fassung wieder:

Kleinstunternehmen (Artikel 4 Absatz 5)

Statt ursprünglich vorgesehener detailreicher Regelungen enthält die Richtlinie nunmehr nur noch einen Absatz in Artikel 4, wonach den Mitgliedsstaaten vorbehalten wird, vereinfachte Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen beizubehalten oder einzuführen.

Insolvenzanfechtung (Artikel 6-13)

Die Vorgaben zur Insolvenzanfechtung orientieren sich an der schon geltenden Rechtslage in Ländern wir anfechtungsaffinen Ländern wir Deutschland und Österreich. Die teilweise erheblichen – so beispielsweise in den Niederlanden, Tschechien und Spanien für Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung geltenden – grundsätzlichen Einschränkungen werden wird damit beendet. Allerdings verbleibt den Mitgliedsstaaten bei der Neuregelung ihres jeweiligen Anfechtungsrechts im Detail erheblicher Gestaltungsspielraum.

Asset Tracing (Artikel 14-20)

Der von den Mitgliedsstaaten zu schaffende erleichterte Zugang zu Bankkonten- und Vermögensregistern kann die europaweite Aufspürung von Schuldnervermögen spürbar verbessern und damit die tatsächlichen Realisierungschancen der Gläubiger stärken.

Pre-Pack Mechanismus (Artikel 21-39)

Die ebenfalls in der Richtlinie enthaltene, aus den Niederlanden stammende Idee des Pre-Pack-Verfahrens, soll es erlauben, den Verkauf eines Unternehmens bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem potenziellen Erwerber auszuhandeln, um die Übernahme unmittelbar nach Verfahrenseröffnung zu ermöglichen.

Gläubiger können hierbei insbesondere durch den faktischen Kontrahierungszwang betroffen sein: Für die Fortführung wesentliche Verträge sollen regelmäßig auf den Erwerber übergehen, ohne dass die Zustimmung des betroffenen Vertragspartners hierfür Voraussetzung ist.

Pflichten der Geschäftsleiter (Artikel 40-43)

Der verabschiedete Text begründet keine einheitliche Insolvenzantragspflicht, wie sie beispielsweise in Deutschland existiert, sondern einen flexiblen Mindeststandard. Zwar sollen Geschäftsleiter bei Insolvenz grundsätzlich binnen höchstens drei Monaten tätig werden; die Mitgliedstaaten können aber Insolvenzbegriff, Schwellenwert und sogar Alternativen zum Antrag – etwa Registermitteilungen oder andere Gläubigerschutzmaßnahmen – selbst ausgestalten.

Gläubigerausschüsse (Artikel 44-50)

Die Regelungen zu Gläubigerausschüssen sind an das deutsche Recht angenähert. Danach ist vorgesehen, dass den Gläubigern durch die Möglichkeit der Bildung solcher Ausschüsse mehr Mitspracherecht im Verfahren eingeräumt wird. Zugleich können Insolvenzverwalter hierdurch ihr Haftungsrisiko verringern, indem sie potentielle spätere Anspruchsinhaber an haftungsrelevanten Entscheidungen im Verfahren beteiligen.

Umsetzung in nationales Recht

Der für die jeweilige nationale Insolvenzpraxis am Ende entscheidende Schritt steht in den Mitgliedsstaaten noch bevor: Als Richtlinie muss der Rechtsakt bis zum 22. Januar 2029 in nationales Recht umgesetzt werden. Erst dann werden die neuen Vorgaben in den einzelnen Mitgliedsstaaten wirksam.

Die EARN- Mitglieder werden die Entwicklung genau im Auge behalten.

Hier weiterlesen für eine weiterführende Einordnung der EU-Insolvenzrechtsrichtlinie aus deutscher Sicht.

Autor: Lutz Paschen, PASCHEN Rechtsanwälte, Berlin, Deutschland

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ESG-Pflichten für Geschäftsführer: Wie das niederländische Recht auf den europäischen „grünen Wandel“ reagiert

ESG-Pflichten für Geschäftsführer: Wie das niederländische Recht auf den europäischen „grünen Wandel“ reagiert

ESG icon concept. Environment in renewable hands. Nature, earth, society and governance

Enschede, Niederlande, 16. April 2026

In den letzten Jahren hat sich die Rolle eines Unternehmensvorstands in Europa grundlegend gewandelt. Während Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (Environmental, Social, Governance – ESG) früher weitgehend auf freiwilligem Engagement beruhten, werden sie nun rasch zu einer Quelle verbindlicher rechtlicher Verpflichtungen und zunehmend auch zu einer Quelle rechtlicher Haftung. Die Niederlande liefern ein interessantes Fallbeispiel dafür, wie eine Zivilrechtsordnung mit diesem Wandel umgeht.

Die rechtlichen Grundlagen

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), die im Januar 2023 in Kraft trat und ab dem Geschäftsjahr 2024 schrittweise umgesetzt wird, verpflichtet große Unternehmen und börsennotierte KMU dazu, detaillierte Nachhaltigkeitsinformationen gemäß den Europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) offenzulegen. Für niederländische Unternehmen bedeutet dies, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht mehr nur eine Fußnote im Jahresbericht ist, sondern eine zentrale Compliance-Verpflichtung, die nach dem niederländischen Rechnungslegungsrecht fest im Jahresbericht verankert ist.

Neben der CSRD gibt es die 2024 verabschiedete EU-Richtlinie zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit (CS3D), die noch einen Schritt weiter geht: Sie verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Schwelle, tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt in ihren gesamten Betriebsabläufen und Wertschöpfungsketten zu identifizieren, zu verhindern, zu mindern und zu beheben. Die Mitgliedstaaten, darunter auch die Niederlande, müssen die CS3D in nationales Recht umsetzen, wobei die ersten Unternehmen ab 2027 in ihren Anwendungsbereich fallen. Die niederländischen Umsetzungsvorschriften befinden sich derzeit in Vorbereitung.

Was bedeutet dies für die Vorstandsmitglieder?

Nach niederländischem Recht trägt der Vorstand die kollektive Verantwortung für die Geschäftsführung des Unternehmens, einschließlich der Einhaltung geltenden Rechts (Art. 2:9 des niederländischen Zivilgesetzbuchs (DCC)). Da ESG-Verpflichtungen nun gesetzliche Anforderungen und keine Soft-Law-Verpflichtungen mehr sind, gewinnt die Frage der Haftung von Vorstandsmitgliedern erheblich an Bedeutung.

Zwei Haftungswege sind besonders relevant. Erstens die interne Haftung gegenüber dem Unternehmen selbst gemäß Art. 2:9 des niederländischen Zivilgesetzbuchs (DCC): Ein Vorstandsmitglied, das nicht sicherstellt, dass das Unternehmen den zwingenden ESG-Berichts- oder Sorgfaltspflichten nachkommt, kann für den daraus resultierenden Schaden haftbar gemacht werden, sofern das Versäumnis einen schwerwiegenden Vorwurf darstellt. Niederländische Gerichte haben diesen Maßstab einheitlich ausgelegt: Ein Geschäftsführer haftet nicht für jeden Managementfehler, aber die vorsätzliche Nichteinhaltung einer gesetzlichen Verpflichtung erfüllt in der Regel die Schwelle.

Zweitens die externe Haftung gegenüber Dritten gemäß Art. 6:162 Niederländisches Zivilgesetzbuch (DCC) (deliktische Haftung). Hier entwickelt sich die Rechtslage noch rasant weiter. Das wegweisende Urteil Milieudefensie v. Shell (Bezirksgericht Den Haag, 2021), in dem Shell dazu verurteilt wurde, seine CO₂-Emissionen bis 2030 um 45 % gegenüber dem Niveau von 2019 zu senken, hat gezeigt, dass niederländische Gerichte bereit sind, Unternehmen und damit auch den für deren Umsetzung verantwortlichen Vorständen konkrete Verpflichtungen aufzuerlegen, und zwar auf der Grundlage der im Deliktsrecht verankerten ungeschriebenen Sorgfaltspflicht. Obwohl das Berufungsgericht dieses Urteil im November 2024 hinsichtlich des konkreten Reduktionsziels teilweise aufhob, wurde der Grundsatz bestätigt, dass Unternehmen gegenüber der Gesellschaft eine Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Klimawandel schulden.

Das Dilemma der Geschäftsführer: Shareholder Value vs. Stakeholder-Interessen

Das niederländische Gesellschaftsrecht erkennt seit langem an, dass Geschäftsführer im Interesse des Unternehmens und seiner verbundenen Unternehmen handeln müssen, was nach ständiger Rechtsprechung des niederländischen Obersten Gerichtshofs auch die langfristigen Interessen einer breiteren Gruppe von Stakeholdern umfasst. Dies gibt niederländischen Geschäftsführern ein erhebliches Maß an Flexibilität, ESG-Ziele zu verfolgen, selbst wenn dadurch die kurzfristigen Renditen für die Aktionäre beeinträchtigt werden könnten. Die Kehrseite ist, dass derselbe Rahmen eine positive Pflicht auferlegt, wesentliche ESG-Risiken im Rahmen einer soliden Unternehmensführung ernst zu nehmen.

Die Spannung spitzt sich zu, wenn aktivistische Aktionäre auf kurzfristige Ausschüttungen drängen, während ESG-bezogene Prozessrisiken am Horizont auftauchen, oder wenn ein Vorstandsmitglied entscheiden muss, wie viel Gewicht es einem Nachhaltigkeitsziel beimessen soll, das noch nicht in einer gesetzlichen Verpflichtung verankert ist.

Praktische Auswirkungen

Für Verwaltungsratsmitglieder und ihre Berater ergeben sich drei wesentliche Erkenntnisse. Die Governance-Strukturen sollten überprüft werden, um sicherzustellen, dass die ESG-Aufsicht auf Vorstandsebene klar zugewiesen ist, sei es durch einen eigenen Ausschuss oder durch eine explizite Aufgabenteilung unter den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern. Die Dokumentation ist von enormer Bedeutung: Hat ein Verwaltungsratsmitglied ESG-Risiken ernsthaft abgewogen und eine fundierte Entscheidung getroffen, ist die Verteidigung gegen einen Vorwurf schwerwiegender Verfehlungen erheblich stärker. Und die Wertschöpfungsketten-Dimension der CS3D bedeutet, dass Vorstandsmitglieder über ihre eigenen Geschäftsabläufe hinausblicken müssen – vertragliche Vereinbarungen mit Lieferanten und Geschäftspartnern müssen die neuen Sorgfaltspflichten widerspiegeln.

Ein europäischer Dialog

Was dieses Thema für ein internationales Publikum besonders interessant macht, ist, dass der zugrunde liegende Rechtsrahmen europäisch ist. Die CSRD und die CS3D gelten EU-weit, und während die Einzelheiten der Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern weiterhin dem nationalen Recht unterliegen, sind die Kernverpflichtungen von Amsterdam bis Warschau und von Stockholm bis Rom identisch. Grenzüberschreitende Transaktionen, Joint Ventures und Konzernstrukturen werden zunehmend erfordern, dass Anwälte in verschiedenen Rechtsordnungen dieselbe ESG-Sprache sprechen und ihre Kunden aus dem Vorstand einheitlich darüber beraten, wo die Haftungsrisiken liegen. Die niederländischen Erfahrungen mit ihrer relativ ausgereiften Tradition im Bereich Klimaklagen und ihrem stakeholderorientierten Gesellschaftsrecht bieten nützliche Einblicke in die mögliche Entwicklung anderer Rechtsordnungen.

 

Autorin: Rechtsanwältin Irith Hoffmann, Damste Advocaten, Niederlande