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Wenn Marken die öffentliche Ordnung verletzen: Der Fall „LA MAFIA“

Wenn Marken die öffentliche Ordnung verletzen: Der Fall „LA MAFIA“

Madrid, 13. März 2026

EU-Markenrecht hat Grenzen: Wer organisierte Kriminalität verharmlost, verliert sein Monopolrecht – selbst nach 20 Jahren Nutzung und Millionenumsätzen. Der Fall „LA MAFIA SE SIENTA A LA MESA“ zeigt, wie das EuG, EUIPO und das spanische Markenamt Marken für nichtig erklären, die die Mafia romantisieren und damit grundlegende europäische Werte verletzen. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten besonders relevant: Was heute noch als provokantes Branding durchgeht, kann morgen als Verstoß gegen öffentliche Ordnung und gute Sitten rückwirkend nichtig sein.

DIE NICHTIGKEIT VON MARKEN, DIE GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG VERSTOSSEN: Der Fall „LA MAFIA SE SIENTA A LA MESA“ vor dem SPTO und dem EuG

1. EINLEITUNG UND RECHTSGRUNDLAGEN

Am 26. Februar 2026 erließ das spanische Patent- und Markenamt (SPTO) eine Entscheidung, mit der dem von der Republik Italien gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der spanischen Marke Nr. M2326550 „LA MAFIA SE SIENTA A LA MESA“ („DIE MAFIA SETZT SICH AN DEN TISCH“) stattgegeben wurde. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass das Zeichen „sowohl gegen die öffentliche Ordnung als auch gegen die guten Sitten verstößt“, da es unmittelbar den Namen einer kriminellen Organisation wiedergibt, deren Aktivitäten „kein fernliegendes oder rein literarisches Phänomen, sondern eine fortdauernde Realität“ darstellen. Diese Entscheidung schließt auf nationaler Ebene das 2015 vor dem European Union Intellectual Property Office EUIPO eingeleitete Verfahren ab, das auf europäischer Ebene bereits durch das wegweisende Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom März 2018 entschieden worden war.

Die normative Grundlage für diese Nichtigerklärung ist zweifach. Auf nationaler Ebene bestimmt Artikel 5.1(f) des Gesetzes 17/2001 vom 7. Dezember über Marken als absoluten Eintragungshinderungsgrund die Unmöglichkeit der Eintragung von „Zeichen, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen“. Auf Unionsebene findet sich die entsprechende Vorschrift in Artikel 7.1(f) der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke (UMV), vormals Artikel 7.1(f) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Beide Vorschriften bringen einen gemeinsamen Grundsatz zum Ausdruck: Die Rechtsordnung kann keine Ausschließlichkeitsrechte an Zeichen verleihen, die ihre eigenen grundlegenden Werte untergraben.

2. VERFAHRENSGANG: VOM EUIPO ÜBER DAS EUGH ZUM SPTO

Die Restaurantkette „LA MAFIA SE SIENTA A LA MESA“, deren Inhaberin die Gesellschaft La Mafia Franquicias, S.L. (Zaragoza) war, meldete am 20. Dezember 2007 beim EUIPO die Unionsmarke Nr. 005510921 an; die Eintragung erfolgte im Jahr 2008. Im Juli 2015 stellte die italienische Regierung beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f UMV. Die Nichtigkeitsabteilung gab dem Antrag mit Entscheidung vom 3. März 2016 statt. Im anschließenden Beschwerdeverfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO (Rechtssache R803/2016-1) bestätigte diese mit Entscheidung vom 27. Oktober 2016 die Nichtigerklärung. Daraufhin erhob die Markeninhaberin Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG), das diese mit Urteil vom 15. März 2018 als unbegründet abwies (Rechtssache T-1/17, La Mafia Franchises/EUIPO und Italien).

Nachdem sämtliche unionsrechtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft waren, stellte sich die Situation in Spanien als paradox dar: Die nationale Marke, geschützt unter der spanischen Eintragung Nr. M2326550, blieb weiterhin in Kraft. Italien wandte sich daher an das SPTO, um ihre Nichtigerklärung zu erwirken, die schließlich im Februar 2026 – acht Jahre nach dem Urteil des EuG – ausgesprochen wurde. Das Unternehmen, das im Jahr 2025 einen Umsatz von 132 Millionen Euro erzielte und in Spanien 114 Restaurants betreibt, hat gegen diese Entscheidung bereits einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf vor dem SPTO selbst angekündigt. Parallel dazu hat Italien vor den Handelsgerichten (Juzgados de lo Mercantil) in Barcelona ein Verfahren eingeleitet, um eine Unterlassungsanordnung hinsichtlich der Nutzung des Handelsnamens zu erwirken.

3. RECHTSGRUNDLAGEN DER NICHTIGERKLÄRUNG

Die vom EuG im Urteil T-1/17 entwickelte Rechtsprechung, die vom SPTO in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2026 im Wesentlichen übernommen wurde, stützt die Nichtigerklärung auf drei argumentativen Pfeiler von unbestreitbarer Überzeugungskraft:

a. Unmittelbare Bezugnahme auf eine reale kriminelle Organisation. Der Begriff „Mafia“ wird weltweit als Bezeichnung für eine kriminelle Organisation italienischen Ursprungs verstanden, die zur Durchführung von Tätigkeiten wie illegalem Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche und Korruption auf Einschüchterung, körperliche Gewalt und Mord zurückgreift. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hob hervor, dass diese Aktivitäten unmittelbar die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte der Achtung der Menschenwürde und der Freiheit beeinträchtigen.

b. Verharmlosung und Romantisierung der organisierten Kriminalität. Die Verbindung des Begriffs „Mafia“ mit der Vorstellung einer geselligen Situation – des gemeinsamen Sitzens an einem Tisch – bewirkt eine Verharmlosung der rechtswidrigen Tätigkeiten dieser Organisation und verleiht ihnen einen Anschein von Respektabilität, der mit den in den Mitgliedstaaten anerkannten ethischen und moralischen Grundsätzen unvereinbar ist. Das SPTO ergänzt hierzu, dass die Verwendung dieses Handelsnamens im Gastgewerbe „die Opfer und ihre Familien beleidigen und tiefgreifend verstören würde“.

c. Irrelevanz der Absicht des Markeninhabers und der bisherigen Benutzung. Das EuG hat das Vorbringen ausdrücklich zurückgewiesen, wonach der literarische Ursprung der Bezeichnung – ein Kochbuch mit demselben Titel – das Zeichen vom absoluten Schutzhindernis ausnehmen könne. Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, können jederzeit angegriffen werden, selbst nach langen Zeiträumen unbeanstandeter Benutzung im geschäftlichen Verkehr; auch eine frühere Verlängerung durch die Eintragungsbehörde selbst begründet keinen Vertrauensschutz und keine wohlerworbenen Rechte. Das SPTO stellte zudem fest, dass die betreffende kriminelle Organisation bereits in Spanien etabliert war, bevor das Unternehmen die Marke anmeldete, was die Beeinträchtigung der nationalen öffentlichen Ordnung zusätzlich verstärkt.

Auch die Berufung auf die Meinungsfreiheit – verankert in Artikel 10 EMRK und Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – wurde zurückgewiesen: Das Eintragungsverbot hindert nicht an der Verwendung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, sondern lediglich am Erwerb eines Ausschließlichkeitsrechts. Es liegt daher eine verhältnismäßige Abwägung zwischen dem Schutz der unternehmerischen Freiheit und der Wahrung der grundlegenden Werte der Rechtsordnung vor.

4. RECHTSVERGLEICH: ANALOGE FÄLLE

Der vorliegende Fall stellt in der europäischen und spanischen Markenlandschaft keinen Einzelfall dar. Die folgenden Präzedenzfälle verdienen besondere Beachtung:

„FIDEL CASTRO“ und „ETA“ (EUIPO). Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) versagte die Eintragung dieser Bezeichnungen wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, da die Marken das Zeichen mit Regimen oder Bewegungen in Verbindung brachten, die Menschenrechte und demokratische Grundwerte verletzt haben. Der Fall „ETA“ ist für die spanische Rechtsordnung von besonderer Relevanz, da er offenkundig mit inländischem Terrorismus konnotiert ist.

«JE SUIS CHARLIE» (EUIPO). Das europäische Amt wies die Anmeldung dieser mit einem Terroranschlag assoziierten Bezeichnung zurück, da ihre kommerzielle Aneignung eine unzulässige Instrumentalisierung des Leidens der Opfer darstellen und damit gegen die guten Sitten verstoßen würde.

«FACK JU GÖHTE» (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020). In diesem Fall hob der EuGH die Entscheidungen des EUIPO und des Gerichts der Europäischen Union (EuG) auf, mit denen die Eintragung versagt worden war, da er zu dem Ergebnis gelangte, dass die Bezeichnung – der Titel eines außerordentlich kommerziell erfolgreichen Films – infolge gesellschaftlicher Banalisierung ihren anstößigen Charakter verloren hatte. Diese Entscheidung verdeutlicht den dynamischen Charakter des Begriffs der „guten Sitten“ und die Notwendigkeit, den soziokulturellen Kontext zum Zeitpunkt der Prüfung zu berücksichtigen.

«PIG DEMONT» (SPTO, 2018). Das SPTO wies diese Anmeldung von Amts wegen zurück, da es sie wegen ihrer beleidigenden Anspielung auf einen ehemaligen Regionalpräsidenten als mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar ansah, zumal sie geeignet war, die Empfindungen eines erheblichen Teils der spanischen Gesellschaft zu verletzen. Der Fall veranschaulicht die Anwendung des absoluten Schutzhindernisses in Angelegenheiten von innenpolitischer Relevanz.

«TOP MANTA» (SPTO). Das SPTO versagte die Eintragung mit der Begründung, dass das Zeichen vom Publikum als Bezeichnung für eine Form des Straßenhandels mit gefälschten Waren verstanden werde, und sprach damit Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach mit rechtswidrigen Tätigkeiten verbunden sind, die markenrechtliche Schutzfähigkeit ab.

5. SCHLUSSBEMERKUNGEN: RECHTSSICHERHEIT UND DIE GRENZEN DES SYSTEMS

Der Fall „LA MAFIA SE SIENTA A LA MESA“ wirft eine für die allgemeine Markenrechtsdogmatik zweifellos bedeutsame Frage auf: das Spannungsverhältnis zwischen der Rechtssicherheit – abgeleitet aus der ursprünglichen Eintragung und den aufeinanderfolgenden Verlängerungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten – und dem Grundsatz, dass an Zeichen, die von der Rechtsordnung von Anfang an missbilligt werden, keine Ausschließlichkeitsrechte entstehen können. Die absolute Nichtigkeit wirkt ex tunc: Die Eintragung gilt als von Anfang an nicht erfolgt, und der Zeitablauf vermag den ursprünglichen Mangel nicht zu heilen.

Vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Entscheidung des SPTO sowohl rechtlich vollumfänglich zutreffend als auch mit der europäischen Rechtsprechung in vollem Einklang steht. Ihre Verspätung – acht Jahre nach dem Urteil des EuG – unterstreicht lediglich die Eigenständigkeit des Systems der Unionsmarke gegenüber dem nationalen Markensystem und erinnert daran, dass sich die Nichtigerklärung einer Unionsmarke nicht automatisch auf eine nationale Eintragung erstreckt. Das von Italien vor den Handelsgerichten in Barcelona eingeleitete Verfahren, das auf die Untersagung der tatsächlichen Benutzung der Bezeichnung gerichtet ist, stellt die natürliche prozessuale Ergänzung zur verwaltungsrechtlichen Nichtigerklärung dar.

Autor: Luis Sánchez Pérez, Director Mercantil, Medina Cuadros Abogados S.L, Granada, Spanien

Quellen: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2020 (C-240/18 P, „Fack Ju Göhte“); Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. März 2018 (T-1/17, „La Mafia Franchises/EUIPO“); Entscheidung des spanischen Patent- und Markenamts (SPTO) vom 26. Februar 2026 (Nichtigerklärung M2326550); Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 3. März 2016; Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Oktober 2016 (R803/2016-1); Spanisches Gesetz 17/2001 vom 7. Dezember über Marken (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f); Verordnung (EU) 2017/1001, Art. 7 Abs. 1 Buchst. f; Richtlinien des EUIPO für die Prüfung von Unionsmarken (Teil B, Abschnitt 4).

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EU stellt Vorschlag für European Business Wallet vor

EU stellt Vorschlag für European Business Wallet vor

Brüssel, 19. November 2025

Die Europäische Kommission hat am 19. November 2025 ihren Vorschlag für EU-Brieftaschen für Unternehmen mithin einheitliche European Business Wallet (EUBW) veröffentlicht. Ein neues EU-weites System für digitale Unternehmensidentitäten und -nachweise. Mit dem EUBW sollen Unternehmen verifizierte Dokumente teilen, bevollmächtigte Vertreter benennen und rechtsgültige digitale Signaturen grenzüberschreitend einsetzen können. Der im Rahmen von der eIDAS 2.0 Verordnung vorgelegte Vorschlag würde öffentliche Verwaltungen dazu verpflichten, die Wallet innerhalb von zwei Jahren zu akzeptieren, während Unternehmen sich freiwillig für deren Nutzung entscheiden könnten.

Wesentliche Merkmale

  • EU-weite digitale Unternehmensidentität: ermöglicht eine einheitliche Authentifizierung und Nutzung öffentlicher Dienste in allen Mitgliedstaaten
  • Verifizierte Unternehmensdokumente: speichert u. a. Lizenzen, Zertifikate, Registrierungsdaten und Genehmigungen und erlaubt deren digitale Weitergabe mit voller Rechtswirkung
  • Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel: sorgen dafür, dass grenzüberschreitende Einreichungen, Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe und vertragliche Handlungen rechtsverbindlich anerkannt werden
  • Digitale Vertretungs- und Delegationsfunktionen: Unternehmen können Vertreter oder Bevollmächtigte mit EU-weit einheitlich geltenden Mandaten ausstatten
  • Automatische Verifizierung von Nachweisen: Behörden können Dokumente und Identitätsdaten direkt prüfen, was doppelte Einreichungen, manuelle Prüfungen und Verzögerungen reduziert

Zentrale Erkenntnisse

Für grenzüberschreitend tätige Juristinnen und Juristen soll das European Business Wallet die Interaktion von Unternehmen mit Regulierungsbehörden, Gerichten und Geschäftspartnern in anderen Mitgliedstaaten grundlegend vereinfachen. Die Delegationsfunktionen wird zukünftig die Unternehmensvertretung erleichtern, während einheitliche digitale Signaturen und verifizierbare Nachweise mehr Rechtssicherheit in mehrstaatlichen Verfahren schaffen.

Politisch fügt sich die Maßnahme in eine breitere Strategie ein und ist Bestandteil eines agilen digitalen Regelwerks (Digital Omnibus Package), die digitale Unabhängigkeit der EU zu stärken und die Abhängigkeit von Identitätssystemen aus Drittstaaten zu verringern. Rechtsberater sollten jedoch mit Übergangsabweichungen zwischen den Mitgliedstaaten rechnen und Risiken in den Bereichen Haftung, Datenschutz sowie der Aufsicht über private Vertrauensdienste berücksichtigen.

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EARN Annual Meeting 2025 in Porto

EARN Annual Meeting 2025 in Porto

Porto, 10. Oktober 2025

Das diesjährige Meeting der europäischen EARN Partner war einmal mehr geprägt von einem sehr intensiven und inspirierenden Austausch zu den politischen, ökonomischen und juristischen Herausforderungen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten und getragen vom gemeinsamen Gedanken der Weiterentwicklung Europas hin zu einer Kapitalmarktunion.

Im Fokus standen in diesem Jahr u.a. der EU Artificial Intelligence Act, vorgestellt von Dr. Stefanie Mehrens aus Mailand. Italien hat als erstes Mitgliedsland ein nationales Gesetz zur künstlichen Intelligenz verabschiedet, welches am Tag unseres Treffens, dem 10.Oktober 2025, in Kraft getreten ist.

Diskutiert wurden auch die gemeinsamen Regeln zur Barrierefreiheit in der EU, der European Accessibility Act, insbesondere die daraus resultierenden Herausforderungen, aber auch sich daraus ergebende Marktchancen und die Förderung des grenzüberschreitenden Handels wurden vorgestellt und erörtert.

Der deutsche Beitrag befasste sich u.a. mit dem aktuellen Stand der EU Directive „harmonising certain aspects of insolvency law“, bei dem der Rahmen der geplanten Richtlinie bereits weitgehend steht.

Gastgeberin Cristina Dein, DEIN Advogados, Portugal zeigte uns das sonnige und quirlige Porto von seiner allerbesten Seite. Den Spirit des EARN Meetings nehmen wir gern mit in den europäischen Herbst und freuen uns schon jetzt auf das nächste Meeting in Mailand 2026.

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Rat der EU einigt sich auf Insolvenz Richtlinie

Rat der EU einigt sich auf Insolvenz Richtlinie

Brüssel, 24. September 2025

Am 12. Juni 2025 gab der Rat der Europäischen Union (der Rat) bekannt, dass er einen allgemeinen Ansatz für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts in der EU vereinbart hat. Mit dieser Einigung kann der Rat in Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament eintreten. Sie stellt die nächste Stufe des Gesetzgebungsverfahrens dar.

Kontext

Die Kommission hatte die Richtlinie im Dezember 2022 im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion vorgeschlagen. Unterschiedliche nationale Regeln gelten seit Langem als Hindernis für grenzüberschreitende Investitionen. Nach einer Teileinigung Ende 2024 legte der Rat nun endlich seine Position im Mai/Juni 2025 fest.

Kernpunkte

  • Pre-Pack-Mechanismus: Jeder Mitgliedstaat der EU muss einen Mechanismus vorstellen, der Verkäufe von Unternehmen schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet und diese unmittelbar nach der Insolvenz vollzieht. Verträge von wesentlicher Bedeutung können unter der Bedingung, dass die Vertragsfreiheit nicht verletzt wird, automatisch übertragen werden.
  • Gläubigerausschüsse: Standardisierte Vorschriften zur Zusammensetzung, zu Rechten, Pflichten und Haftung. Diese sind jedoch nur für große Unternehmen verpflichtend, um kleine Unternehmen nicht zu belasten, da diese sehr kostspielig sein können.
  • Schutz der Insolvenzmasse: Mindestregeln gestatten es, nachteilige Geschäfte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzufechten. Um Vermögenswerte zu sichern, erhalten Insolvenzverwalter Zugang zu Bank- und Eigentumsregistern.
  • Pflichten von Geschäftsleitern: Es wird eine Verpflichtung für Geschäftsleiter eingeführt, innerhalb eines festgelegten Zeitraums einen Insolvenzantrag zu stellen. Außerdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, standardisierte Informationsblätter in mehreren Sprachen über ihre nationalen Insolvenzsysteme zur Verfügung zu stellen.
  • Mikrounternehmen: Abwicklungsverfahren von vereinfachter und digitaler Art sollen eine schnellere und kostengünstigere Lösung darstellen und die Restschuldbefreiung ermöglichen.

Fazit

Die Richtlinie stellt einen bedeutsamen Fortschritt auf dem Weg zur Harmonisierung der nationalen Insolvenzordnungen dar. Sie etabliert Mindeststandards auf Unionsebene, gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, darüberhinausgehende Regelungen zu treffen. Nach der Annahme haben die Staaten drei Jahre Zeit, mit der Möglichkeit einer einjährigen Verlängerung, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die Reform wird als wichtiger Baustein der Kapitalmarktunion angesehen. Sie soll dazu beitragen, Unterschiede zu reduzieren, Vermögenswerte in Insolvenzverfahren zu bewahren und die Attraktivität der EU für Investoren zu steigern.

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EARN-Netzwerk: Erfolgsstory in grenzüberschreitendem Insolvenzfall

EARN-Netzwerk: Erfolgsstory in grenzüberschreitendem Insolvenzfall

Berlin, 07. Mai 2025

Die über lange Jahre erprobte Zusammenarbeit in dem von PASCHEN Rechtsanwälte initiierten European Accounts Receivables Network EARN zahlt sich immer wieder aus, so auch ganz aktuell wieder in einem Fall, bei dem ein von PASCHEN vertretenes mittelständisches Unternehmen um Unterstützung in einem Insolvenzfall in Spanien gebeten hatte. Der Leiter der bei PASCHEN zuständigen Praxisgruppe Michael Schmidt setzte sich sofort dem spanischen EARN-Partner Medina Cuadros Abogados in Verbindung, um Eigentumsvorbehaltsrechte für Waren und Maschinen, die nach Spanien geliefert worden waren, in der Größenordnung von rund 400.000 € geltend zu machen. Wie der bei Medina Cuadros Abogados zuständige Kollege Luis Sánchez Pérez direkt bestätigte, bedürfen Eigentumsvorbehaltsrechte in Spanien der Registrierung, sodass es zunächst wenig erfolgsversprechend aussah. Die spanischen Kollegen fanden jedoch schnell heraus, dass zwei der betroffenen Maschinen in Portugal bei einer Tochtergesellschaft der spanischen Insolvenzschuldnerin eingesetzt waren. Hier kam nun die portugiesische EARN- Partnerin Christina Dein, Dein Advogados ins Spiel. Nach portugiesischem Recht sind dort nämlich vereinbarte Eigentumsvorbehaltsrechte auch ohne Registrierung wirksam.

Damit konnte sich das deutsche Unternehmen auf Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/848 berufen, der wie folgt lautet:

Art. 10 Abs.1

„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer Sache lässt die Rechte der Verkäufer aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.“

Zu Durchsetzung der Rechte der betroffenen Mandantin gegenüber der spanischen Insolvenzverwalterin bedurfte es im Weiteren eines Gutachtens von PASCHEN, das die wirksame Einbeziehung des Eigentumsvorbehaltes in den Kaufvertrag mit der spanischen Insolvenzschuldnerin und die Rechtsfolgen des Eigentumsvorbehaltes nach deutschem Recht darlegte. Die portugiesische Kollegin von Dein Advogados stellte gutachterlich klar, dass damit der Eigentumsvorbehalt auch nach portugiesischen Recht zu beachten und die deutsche Lieferantin weiterhin Eigentümer der dorthin verbrachten Maschinen geblieben sei. Rechtsanwalt Luis Sánchez Pérez von Medina Cuadros Abogados beantragte auf dieser Grundlage beim spanischen Insolvenzgericht die Freigabe der beiden Maschinen. Dem hatte die Insolvenzverwalterin nichts mehr entgegenzusetzen, sodass das Insolvenzgericht die beiden Maschinen zur Abholung durch den deutschen Lieferanten schließlich freigab. Die beiden Maschinen konnten zwischenzeitlich bereits erfolgreich zurückgeholt werden. Ihr Verkauf reduzierte den Schaden der Mandantin erheblich.

Dieses Beispiel zeigt sehr eindrucksvoll, wie wertvoll es ist, mit einem derart eingespielten Team wie den Mitgliedern des EARN- Netzwerks auch in mehrfach grenzüberschreitenden Fällen zusammenarbeiten zu können.

Autor: Michael Schmidt, PASCHEN Rechtsanwälte, Berlin, Deutschland

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Neuerungen der Kleinunternehmerregelung in Österreich ab 2025

Neuerungen der Kleinunternehmerregelung in Österreich ab 2025

Wien, 20. März 2025

Mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 wurden in Österreich wesentliche Änderungen der Kleinunternehmerregelung vorgenommen, von der insbesondere Selbständige sowie kleine Unternehmen profitieren. Ziel dieser Reform ist die Vereinfachung der steuerlichen Rahmenbedingungen sowie die Stärkung des Binnenmarktes.

Unter der Kleinunternehmerregelung wird eine Steuererleichterung verstanden, bei der Unternehmen, deren Umsätze eine gewisse Grenze nicht überschreiten, von der Umsatzsteuer befreit sind. Ein Vorsteuerabzug ist im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nicht möglich.

Mit der Reform wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nunmehr auf 55.000 Euro jährlich erhöht. Bislang lag diese Grenze bei 35.000 Euro. Neu eingeführt wurde über-dies die Möglichkeit, die Steuerbefreiung beizubehalten, selbst wenn die Umsatzgrenze von 55.000 Euro im laufenden Jahr um bis zu 10 Prozent überschritten wird. Durch diese Neuerungen erhalten nun mehr Unternehmen die Möglichkeit, von der Steuerbefreiung zu profitieren. Dies führt zu einer spürbaren Entlastung des Verwaltungsaufwands bei Unternehmen, da diese keine Umsatzsteuer erheben oder abführen müssen.

Für wachstumsorientierte Unternehmen, die Investitionen planen oder hohe Vorsteuerbeträge verzeichnen, kann der Vorsteuerabzug oft vorteilhafter sein als die Umsatzsteuerbefreiung der Kleinunternehmerregelung. Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung überzugehen.

Durch die Reform können Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmer-regelung nur noch auf Antrag begehren. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtumsatz sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Geschäftsjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Zusätzlich darf der Umsatz in Österreich maximal 55.000 Euro jährlich betragen, um die grenzüberschreitende Anwendung der Kleinunternehmerregelung und damit die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Diese Neuerung zielt darauf ab, die Wettbewerbsbedingungen zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen anzugleichen.

Trotz der Anhebung der Umsatzgrenze bleiben einige administrative Pflichten bestehen. So müssen Unternehmen ihre Umsätze nach wie vor jährlich melden. Bei einer Überschreitung der Umsatzgrenze sind Unternehmen verpflichtet, innerhalb von 15 Werktagen zu reagieren und die steuerlichen Anpassungen vorzunehmen.

Die Reform der Kleinunternehmerregelung ab 2025 markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer steuerlichen Entlastung vieler Kleinunternehmen und stärkt gleichzeitig den Wettbewerb innerhalb der EU. Dennoch ist es für Unternehmer essenziell, sich mit den neuen Bestimmungen eingehend auseinanderzusetzen, um fundierte Entscheidungen zu treffen und die Potenziale der Reform bestmöglich zu nutzen.

Autoren: Kristina Maria Steflitsch, Johannes Zink, hba Rechtsanwälte GmbH, Wien, Österreich

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Spaniens Gesetz über die Effizienz der öffentlichen Justiz 2025

Spaniens Gesetz über die Effizienz der öffentlichen Justiz 2025

Granada, 17. Januar 2025

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen, die durch das neue Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar über Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des öffentlichen Justizdienstes1 eingeführt wurden:

  • Obligatorische Anwendung alternativer Streitbeilegungsmethoden (ADR): Die wichtigste Änderung ist die Einführung der Verpflichtung zur Anwendung alternativer Streitbeilegungsmethoden (MASC auf Spanisch) vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens in Zivil- und Handelssachen. Diese Vorschrift gilt generell sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten.
    • Zu den ADR-Methoden gehören: Mediation, Schlichtung, Sachverständigengutachten, verbindliche Angebote, kollaborative Rechtsverfahren und andere Verhandlungsaktivitäten.
    • Das Gesetz nimmt bestimmte Fälle ausdrücklich von diesem Erfordernis aus, darunter solche, die mit den Grundrechten, dem Familienrecht und einigen Eilverfahren (einschließlich des Europäischen Zahlungsbefehls und des Verfahrens für geringfügige Forderungen) zusammenhängen.
    • Die Parteien müssen ihre Verhandlungsversuche dokumentieren, bevor sie eine Klage einreichen. Andernfalls kann die Klage abgewiesen werden.
    • Die Einleitung eines ADR-Verfahrens unterbricht die Verjährung oder hemmt die Verjährung von Klagen.
  • Schaffung von Instanzgerichten: Durch das Gesetz werden die bestehenden Einzelgerichte in Instanzgerichte umgewandelt, die als Kollegialorgane fungieren werden.
    • Jeder Gerichtsbezirk wird über ein Instanzgericht verfügen, das sich aus mehreren Abteilungen zusammensetzt, darunter Zivil- und Strafgerichte.
    • Diese Gerichte werden von einem einzigen Justizamt unterstützt und schrittweise bis 2025 eingerichtet.
  • Änderungen bei der Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten: Mit dem Gesetz werden mehrere Maßnahmen zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren eingeführt.
    • Bei mündlichen Verhandlungen wird die Möglichkeit eingeführt, mündliche Urteile zu fällen.
  • Es gibt ein neues Verfahren für die elektronische Zustellung von Gerichtsverfahren. Wenn die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen abgerufen wird, wird sie an die Privatadresse zugestellt.
  • Es gibt neue Vorschriften für die Vorlage von Beweismitteln, die Anfechtung von Dokumenten und die Erstellung von Gutachten.
  • Besondere Bestimmungen für Verbraucherrechtsstreitigkeiten: Das Gesetz enthält besondere Bestimmungen für Verbraucherrechtsstreitigkeiten über missbräuchliche Klauseln.
    • Ein obligatorischer außergerichtlicher Anspruch auf Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund missbräuchlicher Klauseln in Hypothekendarlehen gezahlt wurden, wird vor Einreichung einer Klage geltend gemacht.
    • Das Gesetz sieht eine Strafe für Unternehmen vor, die in Fällen, in denen Klauseln bereits Obersten Gerichtshof oder vom Gerichtshof der Europäischen Union für missbräuchlich erklärt wurden, nicht in einen Vergleich einwilligen.
  • Änderungen bei den Kosten: Durch das Gesetz werden die Kostenvorschriften geändert, um die Anwendung von ADR-Methoden zu fördern.
    • Eine Partei, die sich ungerechtfertigterweise weigert, an einem ADR-Verfahren teilzunehmen, kann mit Kosten bestraft werden.
    • Es gibt den Begriff des Missbrauchs des öffentlichen Dienstes der
  • Änderungen bei Vollstreckungsverfahren: Bei Vollstreckungsverfahren, insbesondere bei Versteigerungen, gibt es relevante Änderungen.
    • Vollstreckungsverfahren können ausgesetzt werden, um eine Mediation oder eine andere ADR-Methode durchzuführen.
    • Die Voraussetzungen für die Teilnahme an Zwangsversteigerungen werden geändert.

Andere relevante Punkte

  • Das Gesetz sieht Änderungen bei der Zuständigkeit der Friedensrichter vor, indem ihre Befugnisse auf zivilrechtliche Schlichtungsfälle unter 10.000 Euro ausgeweitet werden.
  • Das Gesetz befasst sich auch mit dem Einsatz von Technologie in Gerichtsverfahren und fördert den Einsatz elektronischer Mittel.
  • Durch das Gesetz wird die Zivilprozessordnung (ZPO) in verschiedenen Punkten geändert, um das Justizsystem zu straffen.
  • Die Umsetzung dieser Änderungen wird schrittweise erfolgen. Die Organisationsreform wird am 23. Januar 2025 in Kraft treten, während die Änderungen in Bezug auf die ADR-Methoden und die Verfahrensänderungen am 3. April 2025 in Kraft treten werden.
  • Das Gesetz wird nur auf Gerichtsverfahren anwendbar sein, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet werden.

Diese Änderungen zielen darauf ab, das spanische Justizsystem zu modernisieren und zu straffen, indem alternativen Streitbeilegungsmethoden Vorrang eingeräumt und die Gerichtsverfahren beschleunigt werden.

Autor: Luis Sánchez Pérez , Director Mercantil, Medina Cuadros Abogados S.L, Granada, Spanien

1 Der vollständige Text kann unter folgendem Link abgerufen werden

 

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EARN Meeting 2024 in Amsterdam

EARN Meeting 2024 in Amsterdam

Amsterdam, 22. Oktober 2024

Nachdem wir bereits vor genau 10 Jahren zu Gast beim EARN Gründungsmitglied Damsté Advocaten in Enschede, Niederlande sein durften, waren wir mit unserem diesjährigen EARN Meeting vom 17.-19.10.2024 nunmehr zu Gast am neuen Amsterdamer Standort der zwischenzeitlich deutlich gewachsenen Partnerkanzlei Damsté in den Niederlanden.

Das jährliche Arbeitstreffen ist fester Bestandteil des engen europaweiten Netzwerk-Austausches, um sowohl aktuelle europäische Verordnungen und Richtlinien, relevante Entscheidungen des EUGH, aber auch um über nationale Entwicklungen in der Rechtsprechung und jüngst insbesondere auch in der Digitalisierung zu berichten und zu diskutieren.

Besonders intensiv wurde in diesem Jahr über den Gastbeitrag von Frank van’t Geloof über die praktische Auslegung von Verträgen auf Basis des Haviltex Standards im niederländische Recht diskutiert, Parallelen gezogen aber auch Abgrenzungen von den EARN Partnern vorgenommen.

Abgerundet wurde das allseits hoch gelobte EARN Treffen mit den traditionellen Bitterballen am Freitagnachmittag, innovativer niederländischer Küche und einer kurzweiligen Grachtenrundfahrt durch Amsterdam. Herzlichen Dank an Irith Hoffmann und ihr Team für dieses gelungene Meeting.

Wir freuen uns schon heute auf das Meeting in 2025, welches voraussichtlich im Portugal stattfinden wird.

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Luxemburg : Eine neue Gesetzgebung zur Unternehmenssicherung und Insolvenz

Luxemburg : Eine neue Gesetzgebung zur Unternehmenssicherung und Insolvenz

Luxemburg, 27. August 2024

Da das alte Insolvenzgesetz in Luxemburg aus dem 20. Jahrhundert stammte, war es zwingend erforderlich, dieses an die moderne Wirtschaft anzupassen. Mit einem neuen Gesetz vom 7. August 2023 zur Unternehmenssicherung und zur Modernisierung des Insolvenzrechts, das die europäische Richtlinie 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen integriert, hat Luxemburg endlich den langen erwarteten Schritt getan, um seinen rechtlichen Rahmen für Insolvenzverfahren zu modernisieren.

Diese Reform, die am 1. November 2023 in Kraft trat, kommt zur rechten Zeit, um eine angemessene Antwort auf die in den letzten Jahren aufgetretenen wirtschaftlichen Herausforderungen zu bieten. Ziel ist es, die Verfahren zu beschleunigen, die Unternehmensrestrukturierung zu fördern und dabei die Liquidation zu vermeiden. Das neue Gesetz ermöglicht es nicht nur, die Gläubiger zu schützen und Arbeitsplätze zu erhalten, sondern auch, Unternehmer in Schwierigkeiten zu unterstützen.

Die erste bemerkenswerte Änderung dieses Gesetzes ist die wie in Artikel 2 vorgesehene Erweiterung seines Anwendungsbereichs. Das Gesetz gilt nun auch für natürliche Personen, die eine berufliche Tätigkeit ausüben und ebenfalls unter den wirtschaftlichen Spannungen leiden.

Jedoch ist das Kernstück dieses Gesetzes zweifellos die vorgeschlagenen Verfahren, um den Erhalt von Unternehmen zu gewährleisten und eine Insolvenz zu vermeiden. So führt es drei neue Verfahren ein:

Die Konkursverhandlung/Schlichtung, bei der das zuständige Ministerium auf Antrag des Schuldners einen Unternehmensvermittler/schlichter benennen kann, um die Reorganisation eines Teils oder des gesamten Vermögens oder der Aktivitäten des Schuldners zu erleichtern.

Das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation zielt darauf ab, unter der Aufsicht des Richters die Kontinuität des Unternehmens zu bewahren und bietet drei verschiedene Optionen. Die erste Möglichkeit besteht darin, einen Aufschub zu erhalten, um den Abschluss einer gütlichen Einigung zu ermöglichen. Die zweite Option besteht darin, einen Reorganisationsplan zu erstellen, der den Abschluss einer kollektiven Vereinbarung vorsieht. Dieser Plan muss jedoch von den verschiedenen Gläubigern genehmigt werden. Es ist auch möglich, diesen vom Gericht anerkennen zu lassen, um seine Ausführung zu erleichtern. Die dritte Option ist die Übertragung durch Gerichtsbeschluss, bei dem ein Teil oder das gesamte Vermögen des Schuldners an einen oder mehrere Dritte verkauft wird.

Das dritte Verfahren ist die Reorganisation durch gütliche Einigung, in welcher der Schuldner seinen Gläubigern eine gütliche Einigung zur Reorganisation eines Teils oder des gesamten Vermögens oder der Aktivitäten des Schuldners vorschlagen kann.

Zusammenfassend stellt dieses neue Gesetz zweifell os einen bedeutenden Fortschritt dar, der es ermöglicht, ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen zu erkennen, bevor es in eine ausweglose Situation gerät. Somit bekommt ein ehrlicher Geschäftsführer, der Konkurs angemeldet hat, die Gelegenheit eine neue Geschäftsmöglichkeit zu tätigen.

Autoren: Avocat à la Cour JULIE DENOTTE & ANNE-MARIE SCHMIT, L’ÉTUDE ANNE-MARIE SCHMIT, Luxembourg

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„Kampf der Formulare“ nach dem Übereinkommen der UN über Verträge über den internationalen Warenkaufs

„Kampf der Formulare“ nach dem Übereinkommen der UN über Verträge über den internationalen Warenkauf1

Amsterdam/Enschede, 1. Juli 2024

Wenn die Vertragsparteien im Angebot und in der Annahme jeweils auf die Anwendbarkeit ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen, stellt sich die Frage, welche allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag anwendbar sind. Nach nationalem niederländischen Recht muss diese Frage im sogenannten „Kampf der Formulare“ nach der „First Shot Rule“ beantwortet werden.

Die „First Shot Rule“ besagt, dass die zweite Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Wirkung hat, es sei denn, die zweite Bezugnahme lehnt die Anwendbarkeit der ersten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ab. Kurz gesagt: Wer zuerst „schießt“, gewinnt, es sei denn, es liegt eine Ausnahmesituation vor.

Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf muss jedoch zunächst geprüft werden, ob das CISG Anwendung findet. Kurz gesagt, das CISG gilt für einen internationalen Verkauf beweglicher Güter zwischen zwei professionellen Parteien (B2B). Diese Parteien müssen entweder selbst in einem Staat ansässig sein, der Vertragsparteien des CISG ist oder sich auf die Anwendbarkeit des Rechts eines Staates geeinigt haben, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. Findet das CISG Anwendung, dann entscheiden sich beide Fragen, nämlich die Frage, ob Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Anwendung finden und wenn ja, welche der unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann auf den (grenzüberschreitenden) Kaufvertrag anwendbar sind, nach dessen Regelungen.

Nach den Bestimmungen der Artikel 14 und 18 in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 des CISG sind Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Kaufvertrags, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Parteien müssen die Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben und die Gegenpartei des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss in angemessener Weise Gelegenheit gehabt haben, sich mit ihnen vertraut zu machen.

Ergibt diese Prüfung, dass sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Bestandteil des Vertrages sind, stellt sich die Frage, welche der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden ist. Dabei geht der CISG-Beirat, eine internationale Expertengruppe für das CISG, von der sogenannten „Knock-out-Regel“ aus. In der Stellungnahme Nr. 13, Regel Nr. 10, hat der CISG-Beirat kurz und bündig entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann gelten, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ähnlich sind. Inhaltlich abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags. Hierfür gilt also der „Knock-out“.

Für den Fall, dass die „Knock-out-Regel“ dafür sorgt, dass zwischen den Parteien zu bestimmten Themen nichts geregelt wird, müssen die Parteien auf den Inhalt des CISG zurückgreifen. Soweit die Gegenstände auch im CISG nicht geregelt sind, müssen die Parteien auf das anwendbare nationale Recht zurückgreifen. Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-Übereinkommen (Verordnung (EU) Nr. 864/2007) bestimmt, dass auf den Kaufvertrag über bewegliche Sachen das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt es zu einer Konfliktsituation in Bezug auf einen Gegenstand, der weder im Kaufvertrag noch im CISG durch allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt ist, muss das anwendbare Recht ausschlaggebend sein.

Fallbeispiel: Grenzüberschreitender Kauf von Rohren für einen Wärmetauscher

In einem aktuellen Fall ging es um einen Kaufvertrag über den Erwerb von Rohren, die in Wärmetauschern eingebaut werden sollten. Die verkaufende Partei hatte ihren Sitz in den Niederlanden. Die kaufende Partei war in Deutschland ansässig. Der Käufer in Deutschland benötigte die Rohre für ein Großprojekt: den Bau eines Wärmetauschers bei einem Dritten, einem seiner Kunden. Bei der Verlegung der Rohre im Wärmetauscher stellte sich heraus, dass die Rohre fehlerhaft waren. Unter anderem gab es mehrere Risse in den Rohren. Aufgrund der Verletzung des Kaufvertrags erlitt der deutsche Käufer einen erheblichen Schaden. Zunächst einmal musste der Käufer die Mängel von einem Sachverständigen untersuchen lassen. Dies war mit hohen Kosten verbunden. Zweitens musste der deutsche Käufer die defekten Rohre Stück für Stück ausbauen und neue, ordnungsgemäße Rohre in den Wärmetauscher einbauen. Schließlich verlangte der Dritte vom deutschen Käufer eine hohe Vertragsstrafe für die verspätete Lieferung des Wärmetauschers.

Da sowohl der deutsche Käufer als auch der niederländische Verkäufer bei Vertragsabschluss auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, stellte sich die Frage, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kaufvertrag anwendbar waren. Da es sich um einen grenzüberschreitenden Verkauf beweglicher Sachen zwischen zwei professionellen Parteien handelte, die beide Vertragsparteien sind, fand das CISG Anwendung. Auf der Grundlage des CISG musste zunächst festgestellt werden, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer der beiden Parteien überhaupt Anwendung finden. Dann war nach der „Knock-out-Regel“ zu bestimmen, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

Die beiden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschieden sich inhaltlich in fast allen Punkten, auch beim Ausschluss von Schadensersatz. Lediglich in einem Punkt stimmten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich überein: Beide Parteien hatten in ihren AGB die Anwendbarkeit des CISG ausgeschlossen. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Punkt übereinstimmten, war das CISG somit nicht anwendbar. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Schadensersatz stimmten inhaltlich nicht überein, so dass auf diese Bestimmungen die Knock-Out-Regel Anwendung fand. Die Rechtsfrage des Schadensersatzanspruchs musste daher nach dem anwendbaren niederländischen Recht entschieden werden.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema, oder haben Sie einen Streitfall in Bezug auf einen (internationalen) Kaufvertrag mit Bezug auf die Niederlande? Dann wenden Sie sich bitte an uns (Frau Rechtsanwältin I.K.M. Hoffmann und Frau L.E.M. Zanderink)

Autor: Frau L.E.M. Zanderink, Damste Advocaten, Niederlande

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