
Paris, Frankreich, 29 September 2026
Zahlungsverzug ist in Frankreich eine der Hauptursachen für Insolvenzen kleiner und mittlerer Unternehmen. Das Gesetz vom 23. April 2026 führt ein vereinfachtes Verfahren ein: Gläubiger können unbestrittene Rechnungen zwischen Kaufleuten über einen Gerichtsvollzieher eintreiben, ohne Gericht und ohne Betragsgrenze. Die Kosten trägt der Schuldner.
Das Gesetz Nr. 2026-307 vom 23. April 2026 (veröffentlicht im Amtsblatt am 24. April 2026) führt ein vereinfachtes Verfahren zum Einzug unbestrittener Forderungen zwischen Kaufleuten ein.
Zahlungsverzug ist eine der Hauptursachen für Insolvenzen von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (siehe auch unseren Beitrag zur Harmonisierung des europäischen Insolvenzrechts). Nach Angaben der Banque de France erhöht Zahlungsverzug die Wahrscheinlichkeit einer Unternehmensinsolvenz um 25 Prozent. Liegt die Zahlung mehr als einen Monat zurück, steigt sie auf 40 Prozent.
Zahlungsausfälle und Zahlungsverzug sind weit verbreitete wirtschaftliche Probleme. Laut der Beobachtungsstelle für Zahlungsfristen der Banque de France (Observatoire des délais de paiement) bezahlt fast ein Drittel der Unternehmen seine Lieferanten mehr als 60 Tage nach dem vertraglichen Fälligkeitsdatum. Die bisher verfügbaren Verfahren gelten für betroffene Unternehmen meist als langwierig und teuer. Auf EU-Ebene regelt die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr.
Das Gesetz vom 23. April 2026 reagiert darauf mit einem Verfahren, das den schnelleren Einzug von Forderungen ermöglicht, die der Schuldner nicht bestreitet.
Das vereinfachte Verfahren schützt die Liquidität der Unternehmen. Es beschleunigt den Forderungseinzug und kommt ohne Gericht aus. Es verfolgt folgende Ziele:
Nach Artikel L. 126-1 des Code des procédures civiles d’exécution (französisches Vollstreckungsgesetzbuch) kann ein Gerichtsvollzieher (Commissaire de justice) auf Antrag des Gläubigers ein vereinfachtes Verfahren einleiten, um eine Forderung aus einer Rechnung zwischen Kaufleuten einzuziehen. Die Forderung muss bestimmt, beziffert und fällig sein.
Die Vorschrift ist an Artikel L. 125-1 angelehnt. Dieser erlaubt ein vereinfachtes Verfahren für Forderungen aus Vertrag oder Gesetz, allerdings nur unterhalb eines per Dekret festgelegten Betrags (5.000 €) und nicht für Forderungen zwischen Kaufleuten.
Der Gerichtsvollzieher leitet das Verfahren auf Antrag des Gläubigers ein. Es umfasst drei Schritte:
Bestreitet der Schuldner die Forderung innerhalb dieses Monats gegenüber dem Gerichtsvollzieher, endet das Verfahren. Der Gläubiger muss dann den regulären Rechtsweg beschreiten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Die neuen Regeln stehen in den Artikeln L. 126-1 ff. des Code des procédures civiles d’exécution. Zu beachten ist: Nach Artikel L. 126-6 ist noch ein Durchführungsdekret erforderlich. Es legt unter anderem die Gebühren der Gerichtsvollzieher und den Pflichtinhalt der Zahlungsaufforderung fest. Bei Redaktionsschluss war dieses Dekret noch nicht veröffentlicht, sodass das Verfahren in der Praxis möglicherweise noch nicht nutzbar ist. Gläubiger sollten den Stand prüfen, bevor sie ein Einzugsverfahren einleiten.
Author: Marc-Oliver Martin, Jeanne de Sailly, Room Avocats, Paris, France
