Nächste Stufe der europäischen Insolvenzrechtsharmonisierung in Kraft getreten

Next Stage EU Insolvency Law

Berlin, 19. Juni 2026

Am 10. März 2026 hat das Europäische Parlament der EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts mit Mehrheit zugestimmt, die Zustimmung im Rat ist am 30. März 2026 und die Veröffentlichung der EU-Richtlinie 2026/799 im Amtsblatt der Europäischen Union am 1. April 2026 erfolgt. Ziel der schließlich am 21. April 2026 in Kraft getretenen Richtlinie soll sein, sicherzustellen, dass Insolvenzverfahren europaweit effizienter gestaltet werden, Vermögenswerte leichter aufgespürt und verwertet werden können und die im Verfahren erzielten Erlöse fair unter den Gläubigern verteilt werden.

Die zentralen Regelungsinhalte

Sämtliche gläubigerrelevanten Inhalte des ursprünglichen Entwurfs eines EU Insolvenzrechts finden sich in der jetzt verabschiedeten Fassung wieder:

Kleinstunternehmen (Artikel 4 Absatz 5)

Statt ursprünglich vorgesehener detailreicher Regelungen enthält die Richtlinie nunmehr nur noch einen Absatz in Artikel 4, wonach den Mitgliedsstaaten vorbehalten wird, vereinfachte Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen beizubehalten oder einzuführen.

Insolvenzanfechtung (Artikel 6-13)

Die Vorgaben zur Insolvenzanfechtung orientieren sich an der schon geltenden Rechtslage in Ländern wir anfechtungsaffinen Ländern wir Deutschland und Österreich. Die teilweise erheblichen – so beispielsweise in den Niederlanden, Tschechien und Spanien für Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung geltenden – grundsätzlichen Einschränkungen werden wird damit beendet. Allerdings verbleibt den Mitgliedsstaaten bei der Neuregelung ihres jeweiligen Anfechtungsrechts im Detail erheblicher Gestaltungsspielraum.

Asset Tracing (Artikel 14-20)

Der von den Mitgliedsstaaten zu schaffende erleichterte Zugang zu Bankkonten- und Vermögensregistern kann die europaweite Aufspürung von Schuldnervermögen spürbar verbessern und damit die tatsächlichen Realisierungschancen der Gläubiger stärken.

Pre-Pack Mechanismus (Artikel 21-39)

Die ebenfalls in der Richtlinie enthaltene, aus den Niederlanden stammende Idee des Pre-Pack-Verfahrens, soll es erlauben, den Verkauf eines Unternehmens bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem potenziellen Erwerber auszuhandeln, um die Übernahme unmittelbar nach Verfahrenseröffnung zu ermöglichen.

Gläubiger können hierbei insbesondere durch den faktischen Kontrahierungszwang betroffen sein: Für die Fortführung wesentliche Verträge sollen regelmäßig auf den Erwerber übergehen, ohne dass die Zustimmung des betroffenen Vertragspartners hierfür Voraussetzung ist.

Pflichten der Geschäftsleiter (Artikel 40-43)

Der verabschiedete Text begründet keine einheitliche Insolvenzantragspflicht, wie sie beispielsweise in Deutschland existiert, sondern einen flexiblen Mindeststandard. Zwar sollen Geschäftsleiter bei Insolvenz grundsätzlich binnen höchstens drei Monaten tätig werden; die Mitgliedstaaten können aber Insolvenzbegriff, Schwellenwert und sogar Alternativen zum Antrag – etwa Registermitteilungen oder andere Gläubigerschutzmaßnahmen – selbst ausgestalten.

Gläubigerausschüsse (Artikel 44-50)

Die Regelungen zu Gläubigerausschüssen sind an das deutsche Recht angenähert. Danach ist vorgesehen, dass den Gläubigern durch die Möglichkeit der Bildung solcher Ausschüsse mehr Mitspracherecht im Verfahren eingeräumt wird. Zugleich können Insolvenzverwalter hierdurch ihr Haftungsrisiko verringern, indem sie potentielle spätere Anspruchsinhaber an haftungsrelevanten Entscheidungen im Verfahren beteiligen.

Umsetzung in nationales Recht

Der für die jeweilige nationale Insolvenzpraxis am Ende entscheidende Schritt steht in den Mitgliedsstaaten noch bevor: Als Richtlinie muss der Rechtsakt bis zum 22. Januar 2029 in nationales Recht umgesetzt werden. Erst dann werden die neuen Vorgaben in den einzelnen Mitgliedsstaaten wirksam.

Die EARN- Mitglieder werden die Entwicklung genau im Auge behalten.

Hier weiterlesen für eine weiterführende Einordnung der EU-Insolvenzrechtsrichtlinie aus deutscher Sicht.

Autor: Lutz Paschen, PASCHEN Rechtsanwälte, Berlin, Deutschland

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