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Eingeschränkter Vollstreckungsschutz gegen EU Vollstreckungstitel

Bereits im Jahre 2004 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) die Möglichkeit einer vereinfachten Vollstreckung aus Titeln von Gerichten eines anderen EU- Mitgliedsstaats geschaffen, wenn die zugrundeliegenden Forderungen nicht bestritten sind.

Wie der BGH in einer Entscheidung im Juli dieses Jahres (BGH Beschluss vom 7. Juli 2022 – IX ZB 38/21), bei der es um unbezahlte Honorare einer österreichischen Anwaltskanzlei ging, entschieden hat, sind bei der Vollstreckung aus derartigen Titeln die Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt, da die betroffenen Schuldner eines wegen der Voraussetzung, dass die zugrundliegenden Ansprüche unbestritten geblieben sind, eines geringeren Schutzes bedürfen. Zulässig sind danach lediglich die in der EuVTVO selbst genannten Rechtsmittel, wie etwa die Möglichkeit im Ursprungsstaat eine Berichtigung des Titels zu beantragen, und die (nationalen) Rechtsschutzmöglichkeiten im Vollstreckungsstaat, sofern es nicht entsprechende spezieller Regelungen in der EuVTVO gibt.

Eingeschränkter Vollstreckungsschutz gegen EU Vollstreckungstitel

Berlin, 10.10.2022

Bereits im Jahre 2004 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) die Möglichkeit einer vereinfachten Vollstreckung aus Titeln von Gerichten eines anderen EU- Mitgliedsstaats geschaffen, wenn die zugrundeliegenden Forderungen nicht bestritten sind.

Wie der BGH in einer Entscheidung im Juli dieses Jahres (BGH Beschluss vom 7. Juli 2022 – IX ZB 38/21), bei der es um unbezahlte Honorare einer österreichischen Anwaltskanzlei ging, entschieden hat, sind bei der Vollstreckung aus derartigen Titeln die Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt, da die betroffenen Schuldner eines wegen der Voraussetzung, dass die zugrundliegenden Ansprüche unbestritten geblieben sind, eines geringeren Schutzes bedürfen. Zulässig sind danach lediglich die in der EuVTVO selbst genannten Rechtsmittel, wie etwa die Möglichkeit im Ursprungsstaat eine Berichtigung des Titels zu beantragen, und die (nationalen) Rechtsschutzmöglichkeiten im Vollstreckungsstaat, sofern es nicht entsprechende spezieller Regelungen in der EuVTVO gibt.

Eine Berufung auf Vollstreckungshindernisse nach der für streitige Entscheidungen geltenden EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) ist daher – so der BGH – bereits unzulässig. Der BGH zeigt damit Schuldnern, die auf Zeit spielen, die rote Karte. Für Gläubiger, die in diesen Fällen zurecht eine zügige Vollstreckung fordern, eine gute Nachricht.

Autor: Rechtsanwalt Lutz Paschen, PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB

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