Aktuelles
Überblick über die Lockerungen der coronabedingten Maßnahmen in Luxemburg
Luxemburg, 13.05.2020
Seit den ersten Lockdown-Maßnahmen am 16. März 2020, gefolgt von der Erklärung des Krisenzustands am 18. März 2020, hat der luxemburgische Regierungsrat eine aus drei Phasen bestehende Strategie zur Aufhebung der Einschränkungen ausgearbeitet.
Während der ersten Phase, die Mitte April begonnen hat, wurde das Tragen einer Maske oder einer anderen Nase und Mund bedeckenden Vorrichtung für Situationen verpflichtend, in denen ein Sicherheitsabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln). Chirurgische Masken wurden an die Bevölkerung, an die kommunalen Dienststellen und ähnliche Einrichtungen verteilt. Baustellen wurden ebenso wiedergeöffnet wie Recyclinghöfe, Baumärkte, Gärtnereien und Landschaftsgärtnereien. Auch die Wiederaufnahme des Unterrichts von Oberstufenklassen sowie von Praktika und der praktischen Arbeit auf Fachhochschul- und Universitätsebene wurde beschlossen.
Die zweite Phase begann am 11. Mai mit der Wiederaufnahme des Unterrichts an Oberschulen und der vollständigen Wiedereröffnung von Geschäften, Museen, Ausstellungen, Archiven und Bibliotheken. Es müssen jedoch diverse Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Hotels, Restaurants, Cafés und Bars sowie Kinos und Fitnesscenter bleiben weiterhin geschlossen. Unternehmen, Betriebe und Verwaltungen werden dazu angehalten, weiterhin das Arbeiten im Home-Office anzubieten. Versammlungen mit mehr als 20 Personen bleiben bis zum 31. Juli weiterhin verboten. Die Regierung hat auch mit umfangreichen Tests auf freiwilliger Basis der Bevölkerung und der Grenzpendler der Großregion begonnen.
Die dritte Phase ab Ende Mai besteht in der Wiederaufnahme des Unterrichts an Grundschulen sowie in der Wiedereröffnung von Krippen und Kinderbetreuungseinrichtungen. Nach dieser Phase folgen die Wiederaufnahme aller gewerblichen Aktivitäten und die Wiedereröffnung des Hotel- und Gastronomie-Sektors.
Um Unternehmen zu unterstützen, die von den finanziellen Folgen von COVID-19 betroffen sind, hat die Regierung verschiedene Maßnahmen ergriffen, unter anderem die Aussetzung mehrerer behördlicher Fristen (z.B. die Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen), den Rückgriff auf Kurzarbeit und die Einführung sofortiger zu erstattender und nicht zu erstattender Soforthilfen, die Existenzgründern, Unternehmen und Selbständigen, die sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befinden, unter bestimmten Bedingungen gewährt wird.
Diese finanziellen Hilfen umfassen z.B. einen zu erstattenden Finanzvorschuss von bis zu 500.000 EUR für Unternehmen, nicht zu erstattende Soforthilfen für Kleinst- und Kleinunternehmen zwischen 5.000 und 12.500 EUR und zwischen 3.000 und 4.000 EUR für Selbständige.
Autorin: Anne-Marie Schmit, Rechtsanwältin
ETUDE ANNE-MARIE SCHMIT