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‘Turbo-Auflösung’ soll eingeschränkt werden: Gute Nachrichten für Gläubiger?
Enschede, 20.04.2020
Der niederländische Justiz- und Sicherheitsminister hat Pläne angekündigt, nach denen strengere Vorschriften für so genannte "Turbo-Auflösungen" für juristische Personen festgelegt werden sollen.
Ein Gesetzesentwurf soll im Laufe dieses Jahres vorgelegt werden.
Was ist eine “Turbo-Auflösung”?
Das niederländische Gesellschaftsrecht bietet die Möglichkeit, ein Unternehmen, das nicht aktiv ist, schnell und einfach aufzulösen.
Normalerweise muss die Hauptversammlung (oder der Vorstand, wenn es sich bei der juristischen Person um eine Stiftung handelt) einen Auflösungsbeschluss fassen. Danach wird ein Insolvenzverwalter (in der Regel ein Geschäftsleiter) ernannt, der das Vermögen abwickelt. Er wird versuchen, die Aktiva zu liquidieren, um die verbleibenden Gläubiger zu befriedigen. Sind die Schulden höher als die Vermögenswerte, muss der Insolvenzverwalter Konkurs anmelden.
Wenn ein Unternehmen überhaupt kein Vermögen hat, wird es unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluss aufgelöst. Ein Insolvenzverwalter wird in diesem Fall nicht ernannt. Die niederländische Handelskammer muss darüber informiert werden, dass das Unternehmen "mangels Masse" aufgelöst wird, woraufhin die Auflösung im niederländischen Handelsregister eingetragen wird.
Problem der “Turbo-Auflösung”
Die "Turboauflösung" ist anfällig für Missbrauch. Da keine Prüfung stattfindet, werden Unternehmen oft aufgelöst, obwohl Vermögen vorhanden ist, nur um Gläubigern zu entgehen.
Gegenwärtig haben die Gläubiger zwei Möglichkeiten, angeblich ungerechtfertigte "Turboauflösungen" anzufechten. Zum einen können Sie die Wiedereröffnung der Liquidation gerichtlich beantragen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, den vorgesehenen Insolvenzverwalter/Geschäftsleiter für die Veruntreuung von Vermögenswerten und die Benachteiligung von Gläubigern haftbar zu machen.
Problematisch bei diesen rechtlichen Schritten ist, dass der Gläubiger die Beweislast dafür trägt, dass Vermögenswerte vorhanden waren. Ohne Buchführung des Schuldners und ohne (aktuelle) Jahresabschlüsse kann die Forderung nur schwer nachgewiesen werden.
Vorgeschlagene Änderungen
Nach dem Gesetzesentwurf wird der Vorstand eine Schlussbilanz erstellen und hinterlegen müssen, der eine Erklärung der Geschäftsführung beigefügt ist. Der Vorstand muss außerdem eine öffentliche Bekanntgabe der Auflösung veranlassen. In der Ankündigung muss stehen, dass die Schlussbilanz beim Handelsregister erhältlich ist. Schließlich müssen alle früheren Jahresabschlüsse beim Handelsregister eingereicht werden, bevor die Auflösung beantragt werden kann.
Lösung gefunden?
Nach Aussage des Ministers bieten die Schlussbilanz und die früheren Jahresabschlüsse einen wichtigen zusätzlichen Einblick in frühere Vermögens- und Finanzentwicklungen. Mit Zugang zu diesen aktuellen Informationen können Gläubiger ihre Chancen in einem Gerichtsverfahren besser abwägen.
Autor: Adil Tariki, LL.M.
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