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EuGH: Durch Kartell entstandener Schaden muss auch Nicht-Marktteilnehmern ersetzt werden
Wien, 01.04.2020
Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Dezember 2019 (Az.: C-435/18) können Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig sind, den durch dieses Kartell entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
Ausgangslage: Das Land Oberösterreich klagte gegen fünf Gesellschaften, die auf dem Markt für den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen tätig sind und deren Teilnahme an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bereits als Kartell festgestellt wurde. Dem Kläger ist weder ein Schaden als Anbieter noch als Nachfrager der kartellbefangenen Produkte entstanden. Die aufgrund des Kartells verursachte Baukostenerhöhung soll jedoch zu höheren Subventionen im Rahmen von Förderdarlehen zur Finanzierung von Bauprojekten geführt haben, auf die sich das Kartell ausgewirkt habe. Dies soll den Kläger daran gehindert haben, diesen Differenzbetrag für andere gewinnbringende Zwecke zu nützen.
Dem nationalen Recht entsprechend waren nach Ausführung des Obersten Gerichtshofs in Österreich reine Vermögensschäden nur insofern ersatzfähig, als die übertretene Norm ihren Eintritt verhindern sollte. Daher wären Personen, die weder als Anbieter noch als Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt tätig sind, vom Ersatz ausgeschlossen.
Mit dem darauffolgenden Vorabentscheidungsurteil hat der EuGH wichtige Klarstellungen zum Zusammenspiel zwischen den unionsrechtlichen und den nationalen Vorschriften über Klagen auf Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden vorgenommen:
Der wirksame Schutz vor den nachteiligen Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union würde in hohem Maß beeinträchtigt, wenn das Recht auf Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden von vornherein auf die Anbieter oder Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt beschränkt wäre. Im Ausgangsverfahren hätte die nach nationalem Recht vorgesehene Beschränkung in Bezug auf den ersatzfähigen Schaden gerade zur Folge, dass der Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens ausgeschlossen wäre, da er weder Anbieter noch Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der von der betreffenden Person erlittene Schaden einen spezifischen Zusammenhang mit dem von Art. 101 AEUV verfolgten Schutzzweck aufweist, denn sonst wären die Teilnehmer an einem Kartell nicht verpflichtet, alle von ihnen möglicherweise verursachten Schäden zu ersetzen.
Nach Art. 101 AEUV müssen demnach Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig sind, sondern Subventionen in Form von Förderdarlehen an Abnehmer der auf diesem Markt angebotenen Produkte gewährt haben, verlangen können, dass der Schaden, den sie erlitten haben, weil der Betrag der Subventionen höher war als ohne Kartell, so dass sie den Differenzbetrag nicht für andere gewinnbringendere Zwecke verwenden konnten, ersetzt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu klären, ob der Kläger die Möglichkeit zu gewinnbringenderen Anlagen hatte und ob er einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem fraglichen Kartell nachgewiesen hat.
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Autor: Johannes Zink, Rechtsanwalt
Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH