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EU-Wettbewerbsaufsicht gibt deutsche „Sanierungsklausel“ frei

Brüssel, 22.01.2020

Die Europäische Kommission hat entschieden, dass die „Sanierungsklausel“, eine deutsche Steuervergünstigung für notleidende Unternehmen, keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt.

 

Diese Steuervergünstigung ermöglicht es Unternehmen, Verluste in einem bestimmenden Jahr mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen, trotz Veränderungen in der Aktionärsstruktur.

Der Entschluss geht zurück auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat 2018 eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für unwirksam erklärt. Zur Umsetzung dieser Urteile hat die Kommission die Maßnahme anhand eines breiten Bezugsrahmens bewertet, einschließlich der Vorschriften des deutschen Rechts, die es Unternehmen generell erlauben, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen.

Nach Meinung der EU-Wettbewerbsaufsicht weicht die Sanierungsklausel nicht von diesen allgemeinen Regeln ab und verschafft daher notleidenden Unternehmen keinen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen.

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